Fahrverbot24.de

Fahrverbot24.de- Verhindern Sie ein Fahrverbot!

Online-Bußgeldcheck

Überprüfung lohnt sich!

Lassen Sie jetzt Ihren Bußgeldbescheid überprüfen!

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten?! Wehren Sie sich jetzt effektiv und nutzen Sie die Hilfe von Rechtsanwalt Dr. Pott, Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht. Lassen Sie Ihren Bußgeldbescheid jetzt effektiv und bequem von zu Hause überprüfen. Rechtsanwalt Dr. Pott vertritt seit Jahren Betroffene in Bußgeldverfahren bundesweit. Die Überprüfung des Bußgeldbescheides kann dank Telefon und Email auch ohne einen separaten Besprechungstermin in der Kanzlei erfolgen. Daher ist eine bundesweite Vertretung ohne jede Einschränkung möglich.

NEU! Online-Bußgeldcheck. Lassen Sie Ihren Bußgeldbescheid jetzt überprüfen!

 

NEU! Umgehen Sie Ihr Fahrverbot

Ihnen droht ein Fahrverbot? Sie haben den Bußgeldbescheid mit dem Fahrverbot bereits erhalten? Nutzen Sie jetzt die Möglichkeiten, das Fahrverbot zu umgehen, zu verkürzen oder so zu legen, dass es nicht weh tut.

Dr. jur. André Pott, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht, ist Führerscheinexperte und kennt aus unzähligen Bußgeldverfahren alle Möglichkeiten und Tricks, wie das Fahrverbot umgangen, verkürzt oder so gelegt werden kann, dass es die Betroffenen möglichste wenig belastet.

Jetzt Ihren Infobrief Fahrverbot anfordern! Nutzen Sie die Chance, um das Fahrverbot herum zu kommen.

Fahrverbot

Mit Wirkung zum 01.02.2009 wurden die Bußgelder nochmals erheblich angehoben. Es drohen nunmehr Bußgelder von bis zu 1.500,00 €, Punkte in Flensburg und vor allen Dingen Fahrverbote von bis zu 3 Monaten Dauer.

Bitte wählen Sie in der unten stehenden Auflistung das Stichwort aus, auf das sich die bußgeldbewährte Tat bezieht. Unter der Auflistung sind zudem alle Bußgeldtatbestände alphabetisch geordnet aufgelistet. Bitte wählen Sie den Bußgeldtatbestand der Bußgeldkatalogverordnung aus (Alle Angaben ohne Gewähr!)

Bitte beachten Sie: Die nachfolgenden Regelsätze gelten für eine fahrlässig begangenen "normalen" Verstoß ohne weitere Gefährdung oder Sachbeschädigung. Aus der Tabelle Erhöhung bei Gefährdung und Sachbeschädigung ist ersichtlich, wie sich die Geldbuße erhöht, wenn eine Gefährdung oder Sachbeschädigung mit dem Verstoß verbunden ist.

Im übrigen droht ein Fahrbverbot grundsätzlich auch dann, wenn eine grobe Pflichtverletzung vorliegt. Dies ist z.B. der Fall wenn innerhalb eines Jahres zeimal eine Geschwindigkeitsübertretung von mindestens 26 km/h vorliegt.

Im Zweifelsfall sollten Sie in jedem Fall einen Fachanwalt für Verkehrsrecht um Rat fragen, um genau abzuklären, wie Ihr Verstoß gehandet wird. Fragen Sie jetzt einen Fachanwalt für Verkehrsrecht am Telefon! Jetzt sofort einen Fachanwalt für Verkehrsrecht am Telefon fragen!

Im Anhang haben wir Ihnen die Bußgeldtatbestände aufgelistet, die für den Regelfall ein Bußgeld vorsehen:

beharrliche Pflichtverletzung z.B. 2 mal 26 km/h

Es droht ein Fahrbverbot grundsätzlich auch dann, wenn eine grobe Pflichtverletzung vorliegt. Dies ist z.B. der Fall wenn innerhalb eines Jahres zeimal eine Geschwindigkeitsübertretung von mindestens 26 km/h vorliegt.

Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugsführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen.

Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Grundsätzlich ist aber auch denkbar, dass ein Fahverbot angeorndet wird, wenn andere beharrliche Pflichtverletzungen vorliegen, 50 Parkverstoß in einem Jahr, ständige Handynutzung während der Fahrt etc

Alkohol (Fahrten unter Akohol)

  Zuwiderhandlungen gegen die 24a, 24c StVG    
  0,5 Promille-Grenze (Fahrten unter Alkohol)    
241 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt 24a Abs. 1 500 €Fahrverbot1 Monat
241.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach 24a StVG, 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister   1 000 €Fahrverbot3 Monate
241.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach 24a StVG, 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister   1 500 €Fahrverbot3 Monate

Ampel

  Wechsellichtzeichen,Dauerlichtzeichen und Grünpfeil (Ampelanlagen)    
130 Als Fußgänger rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3 49 Abs. 3 Nr. 2 5 €
130.1 - mit Gefährdung 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 5 €
130.2 - mit Sachbeschädigung   10 €
131 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil    
131.1 aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9 49 Abs. 3 Nr. 2 15 €
131.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 49 Abs. 3 Nr. 2 35 €
132 Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 49 Abs. 3 Nr. 2 90 €
132.1 mit Gefährdung 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1,Abs. 3 Nr. 2 200 €Fahrverbot1 Monat
132.2 mit Sachbeschädigung 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1,Abs. 3 Nr. 2 240 €Fahrverbot1 Monat
132.3 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 49 Abs. 3 Nr. 2 200 €Fahrverbot1 Monat
132.3.1 mit Gefährdung 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1,Abs. 3 Nr. 2 320 €Fahrverbot1 Monat
132.3.2 mit Sachbeschädigung 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1,Abs. 3 Nr. 2 360 €Fahrverbot1 Monat
133 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil    
133.1 vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 49 Abs. 3 Nr. 2 70 €
133.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 49 Abs. 3 Nr. 2 100 €
133.3 den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 49 Abs. 3 Nr. 2  
133.3.1 behindert   100 €
133.3.2 gefährdet   150 €

Autobahnen und Kraftfahrstraßen

  Autobahnen und Kraftfahrstraßen    
78 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug 18 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 18 20 €
79 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug 18 Abs. 1 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 18 70 €
80 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren 18 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 18 25 €
81 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet 18 Abs. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 18 75 €
82 Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet 18 Abs. 3 49 Abs. 1 Nr. 18 75 €
83 Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren 18 Abs. 7 2 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 2, 18  
83.1 in einer Ein- oder Ausfahrt   75 €
83.2 auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen   130 €
83.3 auf der durchgehenden Fahrbahn   200 €Fahrverbot 1 Monat
84 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten 18 Abs. 8 49 Abs. 1 Nr. 18 30 €
85 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt ( 12 Abs. 2 StVO) 18 Abs. 8 49 Abs. 1 Nr. 18 70 €
86 Als Fußgänger Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten 18 Abs. 9 49 Abs. 1 Nr. 18 10 €
87 An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren 18 Abs. 10 49 Abs. 1 Nr. 18 25 €
88 Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt 2 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 2 75 €

Bahnübergänge

  Bahnübergänge    
89 Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet 19 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 19Buchstabe a 80 €
89a Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach 19 Abs. 2 StVO überquert    
89a.1 in den Fällen des 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 49 Abs. 1 Nr. 19Buchstabe a 80 €
89a.2 in den Fällen des 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StVO (außer bei geschlossener Schranke) 19 Abs. 2 Satz 1Nr. 2, 3, 4 49 Abs. 1 Nr. 19Buchstabe a 240 €Fahrverbot 1 Monat
90 Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt 19 Abs. 2 bis 6 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a 10 €

Berauschende Mittel (z.B. Cannabis, Heroin, Kokain

  Berauschende Mittel (z.B. Cannabis, Heroin, Kokain)    
242 Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt 24a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 500 €Fahrverbot1 Monat
242.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach 24a StVG, 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister   1 000 €Fahrverbot3 Monate
242.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach 24a StVG, 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister   1 500 €Fahrverbot3 Monate

Kraftfahrzeugrennen

  Kraftfahrzeugrennen    
248 Als Führer eines Kraftfahrzeugs an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen 29 Abs. 1 49 Abs. 2 Nr. 5 400 €Fahrverbot1 Monat
249 Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne Erlaubnis durchgeführt 29 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 2 Nr. 6 500 €

Überholen

  Überholen    
16 Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 5 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 5 30 €
16.1 - mit Sachbeschädigung 5 Abs. 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 35 €
17 Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 5 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 5 100 €
18 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt 5 Abs. 2 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 5 80 €
19 Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 49 Abs. 1 Nr. 5 100 €
19.1 und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 49 Abs. 1 Nr. 5 150 €
19.1.1 mit Gefährdung 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 250 € Fahrverbot1 Monat
19.1.2 mit Sachbeschädigung 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 300 €Fahrverbot1 Monat
20 Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) 5 Abs. 3 Nr. 2 49 Abs. 1 Nr. 5 70 €
21 Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug 5 Abs. 3a 49 Abs. 1 Nr. 5 120 €
21.1 mit Gefährdung 5 Abs. 3a 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 200 € Fahrverbot 1 Monat
21.2 mit Sachbeschädigung 5 Abs. 3a 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 240 €Fahrverbot1 Monat
22 Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet 5 Abs. 4 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 5 80 €
23 Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten 5 Abs. 4 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 5 30 €
23.1 - mit Sachbeschädigung 5 Abs. 4 Satz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 35 €
24 Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet 5 Abs. 4 Satz 3 49 Abs. 1 Nr. 5 10 €
25 Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert 5 Abs. 4 Satz 4 49 Abs. 1 Nr. 5 20 €
26 Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht 5 Abs. 6 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 5 30 €
27 Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen 5 Abs. 6 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 5 10 €
28 Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte 5 Abs. 7 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 5 25 €
28.1 - mit Sachbeschädigung 5 Abs. 7 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 30 €

Vorschriftszeichen

  Vorschriftzeichen    
136 Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b 49 Abs. 3 Nr. 4 10 €
137 Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr Vorrang nicht gewährt 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c 49 Abs. 3 Nr. 4 5 €
137.1 - mit Gefährdung 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 10 €
137.2 - mit Sachbeschädigung   20 €
138 Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222) vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht befolgt 41 Abs. 2 Nr. 2, 3 49 Abs. 3 Nr. 4 10 €
138.1 Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt 41 Abs. 2 Nr. 2, 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 15 €
138.2 - mit Sachbeschädigung   25 €
139 Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt 41 Abs. 2 Nr. 2 49 Abs. 3 Nr. 4  
139.1 als Kfz-Führer   20 €
139.2 als Radfahrer   15 €
139.2.1 - mit Behinderung 41 Abs. 2 Nr. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 20 €
139.2.2 - mit Gefährdung   25 €
139.2.3 - mit Sachbeschädigung   30 €
140 Als anderer Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig Radweg (Zeichen 237) oder einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 239, 240, 241) benutzt oder als anderer Fahrzeugführer Fahrradstraße (Zeichen 244) vorschriftswidrig benutzt 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 8 Nr. 1 49 Abs. 3 Nr. 4 10 €
141 Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260) nicht beachtet 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4  
141.1 mit Kraftfahrzeugen der in 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art   20 €
141.2 mit anderen Kraftfahrzeugen   15 €
141.3 als Radfahrer   10 €
141.3.1 - mit Behinderung 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 15 €
141.3.2 - mit Gefährdung   20 €
141.3.3 - mit Sachbeschädigung   25 €
142 Als Kfz-Führer Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266) oder Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet 41 Abs. 2 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4 20 €
143 Als Radfahrer Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet 41 Abs. 2 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4 15 €
143.1 - mit Behinderung 41 Abs. 2 Nr. 6 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 20 €
143.2 - mit Gefährdung   25 €
143.3 - mit Sachbeschädigung   30 €
144 In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242, 243 oder 250 gesperrt war, geparkt ( 12 Abs. 2 StVO) 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4 30 €
144.1 - mit Behinderung 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 35 €
144.2 länger als 3 Stunden   35 €
145 Als Radfahrer oder Führer eines motorisierten Zweiradfahrzeugs auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg auf einen Fußgänger nicht Rücksicht genommen 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe c 49 Abs. 3 Nr. 4 10 €
145.1 - mit Behinderung 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe c 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 15 €
145.2 - mit Gefährdung   20 €
145.3 - mit Sachbeschädigung   25 €
146 Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe e, Nr. 5 Satz 7 Nr. 2 Satz 1 49 Abs. 3 Nr. 4 15 €
147 Als Nichtberechtigter Sonderfahrstreifen für Omnibusse des Linienverkehrs (Zeichen 245) oder für Taxen (Zeichen 245 mit Zusatzschild) benutzt 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 11 49 Abs. 3 Nr. 4 15 €
147.1 - mit Behinderung 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 11 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 35 €
148 Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet 41 Abs. 2 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4 20 €
149 Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten 41 Abs. 2 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4 25 €
150 Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltelinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 3 Nr. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 50 €
151 Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) einen Fußgänger gefährdet    
151.1 bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242 mit Zusatzschild) 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 7 Nr. 2 Satz 2 49 Abs. 3 Nr. 4 40 €
151.2 bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Satz 7 Nr. 1 Satz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 50 €
152 Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straßen befahren 41 Abs. 2 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4 100 €
152.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269   250 €Fahrverbot1 Monat
153 Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen 41 Abs. 2 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4 40 €
154 An der Haltelinie (Zeichen 294) nicht gehalten 41 Abs. 3 Nr. 2 49 Abs. 3 Nr. 4 10 €
155 Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken) 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4 10 €
155.1 - mit Sachbeschädigung 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 35 €
155.2 und dabei überholt 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4 30 €
155.3 und dabei nach links abgebogen oder gewendet 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4 30 €
155.3.1 - mit Gefährdung 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 35 €
156 Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt 41 Abs. 3 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4 25 €

http://www.rechtsanwalt-strafrecht-detmold.de http://www.rpp.de http://www.suche-anwalt.com http://www.nutzungsausfallschaden.de http://www.zulassungsstellen24.de http://www.punkte24.de http://www.kombi24.de
http://www.schmerzensgeldtabelle24.de http://www.verkehrsrechtsforum.de http://www.autounfallschaden.de http://www.fahrverbot24.de http://www.bussgeldstrafe.de http://www.abmahnticker.de